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455.1 EG-BGS CH-SG

Art. 28 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - Übergangsbestimmungen

II. Schlussbestimmungen
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Art. 28 EG-BGS · Übergangsbestimmungen

1. Die Bewilligung und Durchführung eines Kleinspiels nach Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 richtet sich nach dem bisherigen Recht, wenn das Kleinspiel bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits bewilligt oder das Bewilligungsverfahren hängig ist. Vorbehalten bleibt Abs. 2 dieser Bestimmung.

2. Kleinspiele, die ganz oder teilweise nach dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden, unterstehen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AGVE.2004.89 · ag (Art. 28 Abs. 1 und 4 TSchV)
Individual Liability for Non-Compliant Animal Housing Installation
This provision designates the Federal Veterinary Office as the approval authority.