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455.1 EG-BGS CH-SG

Art. 26 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - Strafbestimmungen a) Übertretungen

II. Schlussbestimmungen
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Art. 26 EG-BGS · Strafbestimmungen a) Übertretungen

1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.- bestraft, wenn sie oder er

a) eine Person, welche die Altersgrenze nach Art. 1 dieses Erlasses nicht erreicht hat, an einem bewilligungspflichtigen Kleinspiel teilnehmen lässt;

b) der Aufsichtsbehörde nicht unentgeltlich Zutritt zur Spielveranstaltung gewährt;

c) bei der Durchführung einer Tombola oder Lottoveranstaltung gegen Art. 10, Art. 15 oder Art. 17 dieses Erlasses verstösst;

d) den Reingewinn aus einer Kleinlotterie nicht zweckgemäss verwendet;

e) gegen eine Bestimmung in der Verordnung der Regierung verstösst, wenn die Verordnung einen Verstoss gegen die Bestimmung ausdrücklich als strafbar bezeichnet.

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