455.1
EG-BGS
CH-SG
Art. 26 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - Strafbestimmungen a) Übertretungen
II. Schlussbestimmungen
Art. 26 EG-BGS · Strafbestimmungen a) Übertretungen
1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.- bestraft, wenn sie oder er
a) eine Person, welche die Altersgrenze nach Art. 1 dieses Erlasses nicht erreicht hat, an einem bewilligungspflichtigen Kleinspiel teilnehmen lässt;
b) der Aufsichtsbehörde nicht unentgeltlich Zutritt zur Spielveranstaltung gewährt;
c) bei der Durchführung einer Tombola oder Lottoveranstaltung gegen Art. 10, Art. 15 oder Art. 17 dieses Erlasses verstösst;
d) den Reingewinn aus einer Kleinlotterie nicht zweckgemäss verwendet;
e) gegen eine Bestimmung in der Verordnung der Regierung verstösst, wenn die Verordnung einen Verstoss gegen die Bestimmung ausdrücklich als strafbar bezeichnet.