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455.1 EG-BGS CH-SG

Art. 24 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - Bewilligungsvoraussetzungen

I. Kleinspiele - 3. Lokale Sportwetten
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Art. 24 EG-BGS · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Neben den Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele gelten für lokale Sportwetten folgende Bewilligungsvoraussetzungen

a) Der Gesamtwert der Gewinne aus einer Wette beträgt mindestens 70 Prozent der Summe aller Einsätze für diese Wette.

b) Der einzelne Einsatz beträgt höchstens Fr. 20.- je Wette.

c) Das Sportereignis findet an einer öffentlich zugänglichen Örtlichkeit statt.

2. Die lokale Sportwette ist nicht zulässig an einem Sportereignis oder auf einen Wettkampf, an dem mehrheitlich Minderjährige teilnehmen.

3. Je Sportereignis erhält nur eine Veranstalterin oder ein Veranstalter eine Bewilligung.

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