455.1
EG-BGS
CH-SG
Art. 23 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - Rechtsanspruch
I. Kleinspiele - 2. Kleinlotterien - c) Übrige Kleinlotterien
Art. 23 EG-BGS · Rechtsanspruch
1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung für die Durchführung einer Kleinlotterie, die dem Kontingent nach Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 untersteht.