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455.1 EG-BGS CH-SG

Art. 21 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - Bewilligungsvoraussetzungen

I. Kleinspiele - 2. Kleinlotterien - c) Übrige Kleinlotterien
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Art. 21 EG-BGS · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Neben den Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele gelten folgende Bewilligungsvoraussetzungen

a) der Reingewinn wird zur Finanzierung eines gemeinnützigen Anlasses verwendet;

b) die Kleinlotterie und der daraus finanzierte Anlass werden von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt;

c) die Veranstalterin oder der Veranstalter erhält für den Anlass keine Beiträge aus einem Fonds, der aus Reingewinnen von Grossspielen nach Art. 3 Bst. e des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 gespiesen wird. Diese Voraussetzung gilt nicht für eine Kleinlotterie, welche die Veranstalterin oder der Veranstalter selber organisiert und durchführt.

2. Dient die Kleinlotterie nicht zur Finanzierung eines gemeinnützigen Anlasses, verwendet die Veranstalterin oder der Veranstalter den Reingewinn vollumfänglich für einen gemeinnützigen Zweck.

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