455.1
EG-BGS
CH-SG
Art. 15 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - Durchführung a) Gewinnquote und -übergabe
I. Kleinspiele - 2. Kleinlotterien - b) Lottoveranstaltungen
Art. 15 EG-BGS · Durchführung a) Gewinnquote und -übergabe
1. Der Gesamtwert der Gewinne beträgt über alle Spieldurchgänge der Lottoveranstaltung gemessen mindestens 50 Prozent der Summe aller getätigten Einsätze.
2. Gratis-Einsatzkarten sind als Gewinn nicht zulässig.
3. Die Gewinne werden unmittelbar an der Lottoveranstaltung übergeben.