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455.1 EG-BGS CH-SG

Art. 15 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - Durchführung a) Gewinnquote und -übergabe

I. Kleinspiele - 2. Kleinlotterien - b) Lottoveranstaltungen
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Art. 15 EG-BGS · Durchführung a) Gewinnquote und -übergabe

1. Der Gesamtwert der Gewinne beträgt über alle Spieldurchgänge der Lottoveranstaltung gemessen mindestens 50 Prozent der Summe aller getätigten Einsätze.

2. Gratis-Einsatzkarten sind als Gewinn nicht zulässig.

3. Die Gewinne werden unmittelbar an der Lottoveranstaltung übergeben.

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