Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455.1 EG-BGS CH-SG

Art. 13 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - d) weitere Bestimmungen

I. Kleinspiele - 2. Kleinlotterien - a) Tombolas
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Art. 13 EG-BGS · d) weitere Bestimmungen

1. Die Regierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen zur Durchführung einer Tombola erlassen. Sie kann insbesondere bestimmen

a) wie die Lose zu gestalten sind;

b) während welcher Frist über das Ende des Unterhaltungsanlasses hinaus die Veranstalterin oder der Veranstalter die Gewinne zum Abholen bereithält;

c) ob und wie die Spielregeln der Tombola am Veranstaltungsort bekannt gemacht werden.

2. Werden verbreitet Missbräuche festgestellt, kann die Regierung durch Verordnung

a) bestimmen, dass Lose nur in der politischen Gemeinde verkauft werden dürfen, in welcher der Unterhaltungsanlass durchgeführt wird;

b) den Vorverkauf von Losen einschränken oder untersagen;

c) der Veranstalterin und dem Veranstalter vorschreiben, dass die Gewinne am Unterhaltungsanlass übergeben werden;

d) die Veranstalterin und den Veranstalter von nicht-bewilligungspflichtigen Tombolas der Pflicht zur Berichterstattung nach Art. 12 dieses Erlasses unterstellen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

EDGS.2024.30 · ag (Art. 13 TSchV)
Hybrid Animal Seizure Upheld Over Owner's Appeal
Requires that animals of social species be allowed appropriate social contact with conspecifics.
AGVE.2001.128 · ag (Art. 13 Abs. 2 TSchV)
Animal Welfare: Slat Width Adaptation Mandatory for Pig Stalls
Basis for determining the maximum allowable slat width for flooring in pigsties.
AGVE.2001.128 · ag (Art. 13 Abs. 2 TSchV)
Animal Welfare vs. Economic Costs in Pig Flooring Standards
Cited as the basis for the requirement that slatted floors must be adapted to the size and weight of the animals, specifically concerning the maximum slat spacing for fattening pigs over 50 kg.