Art. 13 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - d) weitere Bestimmungen
Art. 13 EG-BGS · d) weitere Bestimmungen
1. Die Regierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen zur Durchführung einer Tombola erlassen. Sie kann insbesondere bestimmen
a) wie die Lose zu gestalten sind;
b) während welcher Frist über das Ende des Unterhaltungsanlasses hinaus die Veranstalterin oder der Veranstalter die Gewinne zum Abholen bereithält;
c) ob und wie die Spielregeln der Tombola am Veranstaltungsort bekannt gemacht werden.
2. Werden verbreitet Missbräuche festgestellt, kann die Regierung durch Verordnung
a) bestimmen, dass Lose nur in der politischen Gemeinde verkauft werden dürfen, in welcher der Unterhaltungsanlass durchgeführt wird;
b) den Vorverkauf von Losen einschränken oder untersagen;
c) der Veranstalterin und dem Veranstalter vorschreiben, dass die Gewinne am Unterhaltungsanlass übergeben werden;
d) die Veranstalterin und den Veranstalter von nicht-bewilligungspflichtigen Tombolas der Pflicht zur Berichterstattung nach Art. 12 dieses Erlasses unterstellen.