453.7
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Vollzugsbeginn
Art. 6 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Vollzugsbeginn
1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2008 angewendet.