453.7
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - b) eidgenössische Zollverwaltung
Art. 4 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · b) eidgenössische Zollverwaltung
1. Die eidgenössische Zollverwaltung erhält die Hälfte der Gebühr für Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine, wenn diese von Zollbeamtinnen oder Zollbeamten ausgestellt werden.