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453.7 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - b) eidgenössische Zollverwaltung

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Art. 4 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · b) eidgenössische Zollverwaltung

1. Die eidgenössische Zollverwaltung erhält die Hälfte der Gebühr für Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine, wenn diese von Zollbeamtinnen oder Zollbeamten ausgestellt werden.

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