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453.7 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Vergütung a) politische Gemeinde

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Art. 3 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Vergütung a) politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde, in der sich die Ausländerin oder der Ausländer aufhält oder niederlässt, erhält

a)* einen Viertel der Gebühr für die Neuerteilung der Aufenthalts- oder der Niederlassungsbewilligung sowie für die Eintragung einer An- oder Abmeldung, Zivilstands- oder Adressänderung;

b) die Hälfte der Gebühr für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung.

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