453.7
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Vergütung a) politische Gemeinde
Art. 3 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Vergütung a) politische Gemeinde
1. Die politische Gemeinde, in der sich die Ausländerin oder der Ausländer aufhält oder niederlässt, erhält
a)* einen Viertel der Gebühr für die Neuerteilung der Aufenthalts- oder der Niederlassungsbewilligung sowie für die Eintragung einer An- oder Abmeldung, Zivilstands- oder Adressänderung;
b) die Hälfte der Gebühr für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung.