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453.7 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - b) Pauschalgebühren

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Art. 2 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · b) Pauschalgebühren

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann für die Erteilung von Bewilligungen für besondere Anlässe und Veranstaltungen Pauschalgebühren festlegen.

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