453.7
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - b) Pauschalgebühren
Art. 2 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · b) Pauschalgebühren
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann für die Erteilung von Bewilligungen für besondere Anlässe und Veranstaltungen Pauschalgebühren festlegen.