Art. 1 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Gebühren a) Gebührentatbestände
Art. 1 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Gebühren a) Gebührentatbestände
1. In Verfahren aufgrund der Ausländergesetzgebung werden folgende Gebühren erhoben
1. Verfügungen und Amtshandlungen, für die das Bundesrecht Höchstgebühren vorsieht: Höchstgebühr nach Bundesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes vorgesehen
2. Provisorische Bewilligung: Fr. 65.- bis 95.-
3. Verwarnung: Fr. 100.- bis 500.-
4. Erstreckung einer Ausreisefrist: Fr. 50.-
5. Eintrag einer An-, Abmeldung oder Zivilstandsänderung: Fr. 25.-
6. Ausstellung von Bestätigungen: Fr. 50.-
7. ...
8. Ausflugsschein bis höchstens 2 Personen: Fr. 40.-
9. Sammelausflugsschein ab drei Personen je Person zusätzlich zu Ziffer 8: Fr. 20.-
10. Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung: Fr. 50.-
11. Höchstgebühr für Erteilung, Verlängerung, Änderung und Ersatz Ausweis N: Fr. 50.-
12. Höchstgebühr für Erteilung und Änderung Ausweis F: Fr. 50.-
13. Verlustmeldung Ausländerausweis: Fr. 20.-
2. Für weitere nicht in Abs. 1 dieser Bestimmung aufgeführte Verfügungen und Dienstleistungen sowie für ablehnende Verfügungen werden Gebühren nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000 erhoben.