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453.7 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Gebühren a) Gebührentatbestände

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Art. 1 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Gebühren a) Gebührentatbestände

1. In Verfahren aufgrund der Ausländergesetzgebung werden folgende Gebühren erhoben

1. Verfügungen und Amtshandlungen, für die das Bundesrecht Höchstgebühren vorsieht: Höchstgebühr nach Bundesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes vorgesehen

2. Provisorische Bewilligung: Fr. 65.- bis 95.-

3. Verwarnung: Fr. 100.- bis 500.-

4. Erstreckung einer Ausreisefrist: Fr. 50.-

5. Eintrag einer An-, Abmeldung oder Zivilstandsänderung: Fr. 25.-

6. Ausstellung von Bestätigungen: Fr. 50.-

7. ...

8. Ausflugsschein bis höchstens 2 Personen: Fr. 40.-

9. Sammelausflugsschein ab drei Personen je Person zusätzlich zu Ziffer 8: Fr. 20.-

10. Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung: Fr. 50.-

11. Höchstgebühr für Erteilung, Verlängerung, Änderung und Ersatz Ausweis N: Fr. 50.-

12. Höchstgebühr für Erteilung und Änderung Ausweis F: Fr. 50.-

13. Verlustmeldung Ausländerausweis: Fr. 20.-

2. Für weitere nicht in Abs. 1 dieser Bestimmung aufgeführte Verfügungen und Dienstleistungen sowie für ablehnende Verfügungen werden Gebühren nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000 erhoben.

Gebühren a) Gebührentatbestände Art. 2 Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer →

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