Gebühren a) Gebührentatbestände
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. In Verfahren aufgrund der Ausländergesetzgebung werden folgende Gebühren erhoben
1. Verfügungen und Amtshandlungen, für die das Bundesrecht Höchstgebühren vorsieht: Höchstgebühr nach Bundesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes vorgesehen
2. Provisorische Bewilligung: Fr. 65.- bis 95.-
3. Verwarnung: Fr. 100.- bis 500.-
4. Erstreckung einer Ausreisefrist: Fr. 50.-
5. Eintrag einer An-, Abmeldung oder Zivilstandsänderung: Fr. 25.-
6. Ausstellung von Bestätigungen: Fr. 50.-
7. ...
8. Ausflugsschein bis höchstens 2 Personen: Fr. 40.-
9. Sammelausflugsschein ab drei Personen je Person zusätzlich zu Ziffer 8: Fr. 20.-
10. Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung: Fr. 50.-
11. Höchstgebühr für Erteilung, Verlängerung, Änderung und Ersatz Ausweis N: Fr. 50.-
12. Höchstgebühr für Erteilung und Änderung Ausweis F: Fr. 50.-
13. Verlustmeldung Ausländerausweis: Fr. 20.-
2. Für weitere nicht in Abs. 1 dieser Bestimmung aufgeführte Verfügungen und Dienstleistungen sowie für ablehnende Verfügungen werden Gebühren nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000 erhoben.
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann für die Erteilung von Bewilligungen für besondere Anlässe und Veranstaltungen Pauschalgebühren festlegen.
1. Die politische Gemeinde, in der sich die Ausländerin oder der Ausländer aufhält oder niederlässt, erhält
a)* einen Viertel der Gebühr für die Neuerteilung der Aufenthalts- oder der Niederlassungsbewilligung sowie für die Eintragung einer An- oder Abmeldung, Zivilstands- oder Adressänderung;
b) die Hälfte der Gebühr für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung.
1. Die eidgenössische Zollverwaltung erhält die Hälfte der Gebühr für Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine, wenn diese von Zollbeamtinnen oder Zollbeamten ausgestellt werden.
1. Die Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 9. August 1983 wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2008 angewendet.