453.51
CH-SG
Art. 7 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - b) bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern
II. Verfahren
Art. 7 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · b) bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet dem Migrationsamt Ein- und Austritte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern.