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453.51 CH-SG

Art. 6 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Meldepflicht a) bei Zulassung zulasten der Höchstzahlen

II. Verfahren
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Art. 6 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Meldepflicht a) bei Zulassung zulasten der Höchstzahlen

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet dem Migrationsamt, wenn eine ausländische Person, die zulasten der Höchstzahlen zugelassen wurde, nicht einreist und auf die Stelle verzichtet.

2. Die Meldung hat spätestens zwei Monate nach der Ausstellung der Ermächtigung zur Visumserteilung zu erfolgen.

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