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453.51 CH-SG

Art. 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Kantonspolizei

I. Behörden
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Art. 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei

a)* kann ausserhalb der Bürozeiten des Migrationsamtes die Wegweisung, die Ein- oder Ausgrenzung und die Ausschaffungshaft anordnen;

b) nimmt die Meldung ausländischer Gäste durch die gewerbsmässigen Beherbergerinnen und Beherberger entgegen.[7]

2. Das Migrationsamt erlässt Weisungen über die Anordnung der Wegweisung, der Ein- oder Ausgrenzung und der Ausschaffungshaft durch die Kantonspolizei nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung.

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