453.51
CH-SG
Art. 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Kantonspolizei
I. Behörden
Art. 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei
a)* kann ausserhalb der Bürozeiten des Migrationsamtes die Wegweisung, die Ein- oder Ausgrenzung und die Ausschaffungshaft anordnen;
b) nimmt die Meldung ausländischer Gäste durch die gewerbsmässigen Beherbergerinnen und Beherberger entgegen.[7]
2. Das Migrationsamt erlässt Weisungen über die Anordnung der Wegweisung, der Ein- oder Ausgrenzung und der Ausschaffungshaft durch die Kantonspolizei nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung.