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453.51 CH-SG

Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Politische Gemeinde

I. Behörden
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Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde

a) kontrolliert das Aufenthaltsverhältnis;

b) ist die zuständige Stelle für die An- und Abmeldung der Wohnsitznahme sowie des Wochenaufenthalts;

c) kontrolliert die Verpflichtungserklärungen im Visumsverfahren und leitet das Ergebnis dem Migrationsamt weiter;

d) nimmt zu den Gesuchen um Einreise, Aufenthalt und Niederlassung Stellung, soweit nach freiem Ermessen zu entscheiden ist.

2. Das Migrationsamt erlässt Weisungen.

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