453.51
CH-SG
Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Politische Gemeinde
I. Behörden
Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Politische Gemeinde
1. Die politische Gemeinde
a) kontrolliert das Aufenthaltsverhältnis;
b) ist die zuständige Stelle für die An- und Abmeldung der Wohnsitznahme sowie des Wochenaufenthalts;
c) kontrolliert die Verpflichtungserklärungen im Visumsverfahren und leitet das Ergebnis dem Migrationsamt weiter;
d) nimmt zu den Gesuchen um Einreise, Aufenthalt und Niederlassung Stellung, soweit nach freiem Ermessen zu entscheiden ist.
2. Das Migrationsamt erlässt Weisungen.