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Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte

I. Behörden
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Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte

1. Das Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte ist die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gegenüber dem Bundesamt für Migration.

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