453.51
CH-SG
Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte
I. Behörden
Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte
1. Das Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte ist die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gegenüber dem Bundesamt für Migration.