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Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Amt für Wirtschaft und Arbeit

I. Behörden
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Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Amt für Wirtschaft und Arbeit

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde.

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