453.51
CH-SG
Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Amt für Wirtschaft und Arbeit
I. Behörden
Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Amt für Wirtschaft und Arbeit
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde.