Migrationsamt
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Das Migrationsamt ist die kantonale Ausländerbehörde.
2. Es vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Staatsverträge über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.
3. Vorbehalten bleiben die Aufgaben, die diese Verordnung einer anderen Behörde zuweist.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde.
1. Das Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte ist die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gegenüber dem Bundesamt für Migration.
1. Die politische Gemeinde
a) kontrolliert das Aufenthaltsverhältnis;
b) ist die zuständige Stelle für die An- und Abmeldung der Wohnsitznahme sowie des Wochenaufenthalts;
c) kontrolliert die Verpflichtungserklärungen im Visumsverfahren und leitet das Ergebnis dem Migrationsamt weiter;
d) nimmt zu den Gesuchen um Einreise, Aufenthalt und Niederlassung Stellung, soweit nach freiem Ermessen zu entscheiden ist.
2. Das Migrationsamt erlässt Weisungen.
1. Die Kantonspolizei
a)* kann ausserhalb der Bürozeiten des Migrationsamtes die Wegweisung, die Ein- oder Ausgrenzung und die Ausschaffungshaft anordnen;
b) nimmt die Meldung ausländischer Gäste durch die gewerbsmässigen Beherbergerinnen und Beherberger entgegen.[7]
2. Das Migrationsamt erlässt Weisungen über die Anordnung der Wegweisung, der Ein- oder Ausgrenzung und der Ausschaffungshaft durch die Kantonspolizei nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung.
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet dem Migrationsamt, wenn eine ausländische Person, die zulasten der Höchstzahlen zugelassen wurde, nicht einreist und auf die Stelle verzichtet.
2. Die Meldung hat spätestens zwei Monate nach der Ausstellung der Ermächtigung zur Visumserteilung zu erfolgen.
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet dem Migrationsamt Ein- und Austritte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern.
1. Die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 23. März 2004 wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2008 angewendet.