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Art. 6 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Abrufrecht

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Art. 6 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Abrufrecht

1. Kantonspolizei und Stadtpolizei St.Gallen sind berechtigt, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen im Informationssystem Daten abzufragen.

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