453.31
CH-SG
Art. 6 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Abrufrecht
Art. 6 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Abrufrecht
1. Kantonspolizei und Stadtpolizei St.Gallen sind berechtigt, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen im Informationssystem Daten abzufragen.