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Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Digitale Fotografie

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Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Digitale Fotografie

1. Die digitale Fotografie der antragstellenden Person wird von der ausstellenden Behörde erfasst. Mitgebrachte Fotografien werden nicht verwendet.

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