453.31
CH-SG
Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Digitale Fotografie
Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Digitale Fotografie
1. Die digitale Fotografie der antragstellenden Person wird von der ausstellenden Behörde erfasst. Mitgebrachte Fotografien werden nicht verwendet.