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Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - b) Datenübermittlung vor persönlicher Vorsprache[[1]](#articletitle_text_fn_51330_2_1_c)

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Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · b) Datenübermittlung vor persönlicher Vorsprache[[1]](#articletitle_text_fn_51330_2_1_c)

1. Wer einen Ausweis beantragt, kann der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache die Personendaten mittels Internet oder Telefon übermitteln.

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