453.31
CH-SG
Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - b) Datenübermittlung vor persönlicher Vorsprache[[1]](#articletitle_text_fn_51330_2_1_c)
Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · b) Datenübermittlung vor persönlicher Vorsprache[[1]](#articletitle_text_fn_51330_2_1_c)
1. Wer einen Ausweis beantragt, kann der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache die Personendaten mittels Internet oder Telefon übermitteln.