453.31
CH-SG
Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Anträge a) Einreichestelle
Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Anträge a) Einreichestelle
1. Anträge auf Ausstellung eines Passes oder eines Passes in Kombination mit einer Identitätskarte werden bei der kantonalen Ausweisstelle eingereicht.
2. Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte allein werden eingereicht
a)* von Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und ausserhalb der Stadt St.Gallen bei der kantonalen Ausweisstelle oder bei der Wohnsitzgemeinde;
abis)* von Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen bei der kantonalen Ausweisstelle;
b) von Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bei der kantonalen Ausweisstelle oder beim Ausländer- und Passamt Vaduz.