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Art. 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Ausstellende Behörde

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Art. 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Ausstellende Behörde

1. Die kantonale Ausweisstelle stellt Ausweise für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und im Fürstentum Liechtenstein aus.

2. Es stellt provisorische Pässe während der ordentlichen Öffnungszeiten aus.

Ausstellende Behörde Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige →

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