Ausstellende Behörde
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Die kantonale Ausweisstelle stellt Ausweise für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und im Fürstentum Liechtenstein aus.
2. Es stellt provisorische Pässe während der ordentlichen Öffnungszeiten aus.
1. Anträge auf Ausstellung eines Passes oder eines Passes in Kombination mit einer Identitätskarte werden bei der kantonalen Ausweisstelle eingereicht.
2. Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte allein werden eingereicht
a)* von Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und ausserhalb der Stadt St.Gallen bei der kantonalen Ausweisstelle oder bei der Wohnsitzgemeinde;
abis)* von Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen bei der kantonalen Ausweisstelle;
b) von Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bei der kantonalen Ausweisstelle oder beim Ausländer- und Passamt Vaduz.
1. Wer einen Ausweis beantragt, kann der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache die Personendaten mittels Internet oder Telefon übermitteln.
1. Die digitale Fotografie der antragstellenden Person wird von der ausstellenden Behörde erfasst. Mitgebrachte Fotografien werden nicht verwendet.
1. Verlustmeldungen von Ausweisen werden bei allen Polizeistellen sowie bei der kantonalen Ausweisstelle entgegengenommen.
2. Für die Eintragung in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL (Sachfahndung) ist die Kantonspolizei zuständig.
3. Die Gebühr für die Entgegennahme der Verlustmeldung beträgt Fr. 20.-.
1. Kantonspolizei und Stadtpolizei St.Gallen sind berechtigt, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen im Informationssystem Daten abzufragen.
1. Die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 17. Dezember 2002 wird aufgehoben.
1. Dieser Erlass wird ab 1. März 2010 angewendet.