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453.11 CH-SG

Art. 7 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform - Übergangsbestimmung

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Art. 7 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform · Übergangsbestimmung

1. Die Beschlüsse nach Art. 3 und 4 dieses Erlasses werden innerhalb von vier Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses getroffen.

2. Bis die Beschlüsse gefasst sind, bleiben anwendbar

a) Art. 2 der Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 2013 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

b) der Umfang der Zugriffsberechtigung, der für die ermächtigten öffentlichen Organe auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 2013 festgelegt worden ist.

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