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453.11 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform - Liste der Zugriffsberechtigungen

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Art. 6 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform · Liste der Zugriffsberechtigungen

1. Der Dienst für Informatikplanung führt die Liste nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013.

2. Die Liste wird im Amtsblatt veröffentlicht.

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