453.11
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform - Liste der Zugriffsberechtigungen
Art. 6 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform · Liste der Zugriffsberechtigungen
1. Der Dienst für Informatikplanung führt die Liste nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013.
2. Die Liste wird im Amtsblatt veröffentlicht.