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453.11 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform - Meldung

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Art. 5 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform · Meldung

1. Die Leitung des öffentlichen Organs meldet dem Dienst für Informatikplanung die Zugriffsberechtigungen nach Art. 4 dieses Erlasses.

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