453.11
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform - Meldung
Art. 5 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform · Meldung
1. Die Leitung des öffentlichen Organs meldet dem Dienst für Informatikplanung die Zugriffsberechtigungen nach Art. 4 dieses Erlasses.