453.11
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform - Zugriffsberechtigung
Art. 4 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform · Zugriffsberechtigung
1. Die Leitung des öffentlichen Organs bestimmt die Mitarbeitenden oder die Organisationseinheiten, die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform abrufen können, und legt gleichzeitig fest, für welche Daten die Mitarbeitenden oder die Organisationseinheiten zugriffsberechtigt sind.