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453.11 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform - Ermächtigte öffentliche Organe

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Art. 3 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform · Ermächtigte öffentliche Organe

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes, die oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und das oberste Leitungsorgan einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt legen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fest, welche öffentlichen Organe Daten abrufen dürfen.

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