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453.11 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform - Betrieb

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Art. 1 Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform · Betrieb

1. Der Dienst für Informatikplanung führt die kantonale Einwohnerdatenplattform.

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