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453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 9 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - b) Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen

II. Einwohnerregister - 1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten
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Art. 9 NAG · b) Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen

1. Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen erteilen dem Einwohneramt unentgeltlich Auskunft über einziehende, ausziehende sowie wohnhafte Mieterinnen und Mieter.

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