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453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 8 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Auskunftspflichten a) meldepflichtige Personen

II. Einwohnerregister - 1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten
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Art. 8 NAG · Auskunftspflichten a) meldepflichtige Personen

1. Die meldepflichtigen Personen geben dem Einwohneramt wahrheitsgetreu Auskunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten und dokumentieren ihre Angaben auf Verlangen.

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