453.1
NAGLCA
CH-SG
Art. 7 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Erfüllung der Meldepflicht über Internet
II. Einwohnerregister - 1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten
Art. 7 NAG · Erfüllung der Meldepflicht über Internet
1. Die Regierung legt befristet zur Durchführung von Pilotprojekten oder auf Dauer durch Verordnung fest, dass zu-, um- und wegziehende Personen ihre Meldepflichten über Internet erfüllen können, wenn die Einwohnerämter im Abrufverfahren auf die erforderlichen Daten der elektronisch geführten Zivilstandsregister zugreifen können.