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453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 7 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Erfüllung der Meldepflicht über Internet

II. Einwohnerregister - 1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten
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Art. 7 NAG · Erfüllung der Meldepflicht über Internet

1. Die Regierung legt befristet zur Durchführung von Pilotprojekten oder auf Dauer durch Verordnung fest, dass zu-, um- und wegziehende Personen ihre Meldepflichten über Internet erfüllen können, wenn die Einwohnerämter im Abrufverfahren auf die erforderlichen Daten der elektronisch geführten Zivilstandsregister zugreifen können.

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