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453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 6 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Fristen

II. Einwohnerregister - 1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten
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Art. 6 NAG · Fristen

1. Wer meldepflichtig ist, erfüllt die Meldepflicht innert vierzehn Tagen.

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