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453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 5 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - c) Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten

II. Einwohnerregister - 1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten
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Art. 5 NAG · c) Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten

1. Leiterinnen und Leiter von meldepflichtigen Kollektivhaushalten melden dem Bundesamt für Statistik jährlich bis spätestens 15. Januar die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres seit wenigstens drei Monaten im Kollektivhaushalt aufhalten, ohne beim örtlichen Einwohneramt gemeldet zu sein. Die Meldung erfolgt elektronisch in dem vom Bundesamt festgelegten Format.

2. Die kantonale Statistikstelle führt eine Liste der meldepflichtigen Kollektivhaushalte.

3. Sie fordert die Leiterinnen und Leiter von meldepflichtigen Kollektivhaushalten spätestens Ende November zur Datenlieferung nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf.

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