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453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 4 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - b) Einwohnerinnen und Einwohner

II. Einwohnerregister - 1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten
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Art. 4 NAG · b) Einwohnerinnen und Einwohner

1. Einwohnerinnen und Einwohner melden dem Einwohneramt, wenn sie

a) innerhalb der politischen Gemeinde oder des Gebäudes umziehen;

b) ihre Niederlassung aufgeben und in eine andere politische Gemeinde oder ins Ausland wegziehen;

c) ihren Aufenthalt aufgeben.

2. Sie geben auf Befragung die Daten bekannt, die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister[7] im Einwohnerregister zu erfassen sind.

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