453.1
NAGLCA
CH-SG
Art. 4 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - b) Einwohnerinnen und Einwohner
II. Einwohnerregister - 1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten
Art. 4 NAG · b) Einwohnerinnen und Einwohner
1. Einwohnerinnen und Einwohner melden dem Einwohneramt, wenn sie
a) innerhalb der politischen Gemeinde oder des Gebäudes umziehen;
b) ihre Niederlassung aufgeben und in eine andere politische Gemeinde oder ins Ausland wegziehen;
c) ihren Aufenthalt aufgeben.
2. Sie geben auf Befragung die Daten bekannt, die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister[7] im Einwohnerregister zu erfassen sind.