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453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 3 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Meldepflichten a) zuziehende Personen

II. Einwohnerregister - 1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten
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Art. 3 NAG · Meldepflichten a) zuziehende Personen

1. Zuziehende Personen, die in der politischen Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen, melden sich beim Einwohneramt an.

2. Sie geben auf Befragung die Daten bekannt, die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Einwohnerregister zu erfassen oder vom Einwohneramt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu erheben sind.

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