Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 27 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 27 NAG · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

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