453.1
NAGLCA
CH-SG
Art. 24 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Strafbestimmung
IV. Schlussbestimmungen
Art. 24 NAG · Strafbestimmung
1. Wer die Meldepflicht oder trotz Aufforderung die Auskunfts-, Hinterlegungs- oder Mitwirkungspflicht versäumt oder unwahre Angaben macht, wird mit Busse bis Fr. 200.- bestraft.
2. Anstelle der Busse kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.