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453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 24 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Strafbestimmung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 24 NAG · Strafbestimmung

1. Wer die Meldepflicht oder trotz Aufforderung die Auskunfts-, Hinterlegungs- oder Mitwirkungspflicht versäumt oder unwahre Angaben macht, wird mit Busse bis Fr. 200.- bestraft.

2. Anstelle der Busse kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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