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453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 23 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Rückgabe

III. Schriften
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Art. 23 NAG · Rückgabe

1. Wer aus der politischen Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.

2. Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten.

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