453.1
NAGLCA
CH-SG
Art. 23 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Rückgabe
III. Schriften
Art. 23 NAG · Rückgabe
1. Wer aus der politischen Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
2. Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten.