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453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 20 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - b) Befristung

III. Schriften
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Art. 20 NAG · b) Befristung

1. Der Heimatausweis wird auf zwei Jahre befristet.

2. Bei Personen, die sich in einem Heim aufhalten, kann der Heimatausweis bis auf fünf Jahre befristet werden.

3. Der für eine Person in Ausbildung ausgestellte Heimatausweis wird bis zum Ablauf der Ausbildung befristet.

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