453.1
NAGLCA
CH-SG
Art. 19 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Heimatausweis a) Inhalt
III. Schriften
Art. 19 NAG · Heimatausweis a) Inhalt
1. Wer sich ausserhalb der politischen Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf einen Heimatausweis.
2. Mit dem Heimatausweis erklärt die Niederlassungsgemeinde, dass der Heimatschein oder ein gleichbedeutender Ausweis bei ihr hinterlegt ist.