453.1
NAGLCA
CH-SG
Art. 18 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - b) Änderung im Personenstand
III. Schriften
Art. 18 NAG · b) Änderung im Personenstand
1. Das Einwohneramt sorgt bei Änderung im Personenstand für die Ausstellung eines neuen Heimatscheins oder eines gleichbedeutenden Ausweises. Die Kosten der Neuausstellung trägt die betroffene Person.
2. Es vernichtet den ungültig gewordenen Heimatschein oder gleichbedeutenden Ausweis.