Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 18 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - b) Änderung im Personenstand

III. Schriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 NAG · b) Änderung im Personenstand

1. Das Einwohneramt sorgt bei Änderung im Personenstand für die Ausstellung eines neuen Heimatscheins oder eines gleichbedeutenden Ausweises. Die Kosten der Neuausstellung trägt die betroffene Person.

2. Es vernichtet den ungültig gewordenen Heimatschein oder gleichbedeutenden Ausweis.

← Art. 17 NAG Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Geltungsbereich Art. 19 NAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →