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453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 17 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Heimatschein a) Inhalt

III. Schriften
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Art. 17 NAG · Heimatschein a) Inhalt

1. Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlassen will, hat Anspruch auf einen Heimatschein.

2. Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass die Inhaberin oder der Inhaber ihre Bürgerin oder ihr Bürger ist.

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