453.1
NAGLCA
CH-SG
Art. 17 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Heimatschein a) Inhalt
III. Schriften
Art. 17 NAG · Heimatschein a) Inhalt
1. Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlassen will, hat Anspruch auf einen Heimatschein.
2. Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass die Inhaberin oder der Inhaber ihre Bürgerin oder ihr Bürger ist.