453.1
NAGLCA
CH-SG
Art. 16 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Abrufverfahren
II. Einwohnerregister - 3. Kantonale Einwohnerdatenplattform
Art. 16 NAG · Abrufverfahren
1. Öffentliche Organe können die Daten abrufen, wenn sie
a) diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
b) durch Verordnung der Regierung dazu ermächtigt sind.
2. Die zuständige kantonale Dienststelle führt eine Liste, aus der ersichtlich ist, auf welche Daten die einzelnen öffentlichen Organe Zugriff haben.