Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
453.1 NAGLCA CH-SG

Art. 14 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Bereinigung des Einwohnerregisters

II. Einwohnerregister - 2. Registerführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 NAG · Bereinigung des Einwohnerregisters

1. Das Einwohneramt deaktiviert im Einwohnerregister die Angaben über eine Person

a) die sich abgemeldet hat oder verstorben ist;

b) deren Heimatausweis ungültig geworden und innert einer Frist von zwei Monaten nicht erneuert worden ist;

c) die sich seit wenigstens drei Monaten nicht mehr in der politischen Gemeinde aufgehalten hat, wenn anzunehmen ist, dass der Wegzug endgültig ist;

d) wenn sie sich nicht abgemeldet hat und eine neue Niederlassungs- oder Aufenthaltsgemeinde ihren Zuzug meldet.

← Art. 13 NAG Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Geltungsbereich Art. 15 NAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →