453.1
NAGLCA
CH-SG
Art. 14 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Bereinigung des Einwohnerregisters
II. Einwohnerregister - 2. Registerführung
Art. 14 NAG · Bereinigung des Einwohnerregisters
1. Das Einwohneramt deaktiviert im Einwohnerregister die Angaben über eine Person
a) die sich abgemeldet hat oder verstorben ist;
b) deren Heimatausweis ungültig geworden und innert einer Frist von zwei Monaten nicht erneuert worden ist;
c) die sich seit wenigstens drei Monaten nicht mehr in der politischen Gemeinde aufgehalten hat, wenn anzunehmen ist, dass der Wegzug endgültig ist;
d) wenn sie sich nicht abgemeldet hat und eine neue Niederlassungs- oder Aufenthaltsgemeinde ihren Zuzug meldet.