Art. 13 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Zuständigkeit
Art. 13 NAG · Zuständigkeit
1. Das Einwohneramt besorgt nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister die elektronische Führung des Einwohnerregisters.
2. Das Einwohneramt
a) tauscht bei Weg- und Zuzug von Personen die Daten zwischen den Einwohnerregistern aus;
b) liefert dem Bundesamt für Statistik und der kantonalen Statistikstelle die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Einwohnerregister erfassten Daten.
3. Die kantonale Statistikstelle ist zuständig für die Koordination und Qualitätssicherung der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik.
4. Datenaustausch und Datenlieferung erfolgen über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes.