453.1
NAGLCA
CH-SG
Art. 12 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Mitwirkungspflichten
II. Einwohnerregister - 1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten
Art. 12 NAG · Mitwirkungspflichten
1. Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten
a) geben in Mietverträgen und Wohnbestätigungen den Gebäudeidentifikator (EGID) sowie den Wohnungsidentifikator (EWID) an, die ihnen vom Einwohneramt auf Verlangen bekannt gegeben werden;
b) geben dem Einwohneramt auf Verlangen die Wohnungs- sowie die Bewohnerinnen- und Bewohnerlisten unentgeltlich heraus, wenn die Listen für die Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) notwendig sind;
c) gewähren dem Einwohneramt Zutritt zum Gebäude, wenn die Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) auf andere Weise nicht erfolgen kann.